Archiviert, aber nicht weg.

rechtssichere E-Mailarchivierung in Berlin
Vollständig KI-generiert

Ihre Vorteile auf einen Blick

  1. Postfach entlasten: Archivierte E-Mails belasten Ihr aktives Postfach nicht mehr.
  2. Alles wiederfinden: Mit der Volltextsuche finden Sie Nachrichten und Anhänge auch nach Jahren oder Jahrzehnten.
  3. Nachweise sichern: Rechnungen, Aufträge und wichtige Korrespondenz bleiben geordnet und verfügbar.

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Was zählt im Alltag?

  1. Rechnungen, Gutschriften und Stornos:
    • Unterlagen, die einen Geschäftsprozess nachvollziehbar machen können.
  2. Zahlungsnachweise:
    • Zum Beispiel Überweisungsbestätigungen oder Zahlungseingänge.
  3. Auftragsbezogene Unterlagen:
    • Zum Beispiel eine Auftragsbestätigung mit Preisangabe, wenn sie als Grundlage für eine Buchung dient.
  4. Langfristig auffindbar:
    • Eine Rechnung von vor acht Jahren oder ein Vertrag von vor einem Jahrzehnt lässt sich per Volltextsuche schnell wiederfinden.

Rechtliche Grundlage

Firmen und Selbständige müssen Geschäftsunterlagen geordnet aufbewahren. Dazu können geschäftliche E-Mails mit Bezug zu einem Handelsgeschäft gehören (§ 257 HGB). § 147 AO regelt vergleichbare Pflichten für Steuerpflichtige. Entscheidend ist der Inhalt – nicht die Tatsache, dass eine Nachricht per E-Mail versendet wurde.

Handelsbücher und Jahresabschlüsse sind grundsätzlich zehn Jahre, Buchungsbelege seit dem 1. Januar 2025 grundsätzlich acht Jahre und Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren. Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt vom Inhalt ab.

GoBD und DSGVO

Die GoBD beschreiben, wie elektronische Aufzeichnungen geführt und archiviert werden müssen: nachvollziehbar, vollständig, richtig, geordnet und unveränderbar. So bleiben geschäftliche Vorgänge auch Jahre später verständlich und prüfbar.

Die DSGVO legt keine pauschale E-Mail-Aufbewahrungsfrist fest. Gesetzliche Pflichten können die längere Speicherung bestimmter Inhalte rechtfertigen. Für nicht benötigte Nachrichten braucht es ein passendes Lösch- und Berechtigungskonzept.

Folgen fehlender Archivierung

Es gibt kein pauschales Bußgeld allein dafür, dass keine Archivierungssoftware eingesetzt wird. Fehlen aufbewahrungspflichtige Unterlagen, kann das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Je nach Sachverhalt können außerdem § 379 AO oder § 283b StGB relevant werden.

Diese Übersicht ist keine Rechts- oder Steuerberatung.
Quellen: § 257 HGB, § 147 AO, § 162 AO, § 379 AO, § 283b StGB, DSGVO.

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